Lieber Isai,
ich habe dazu einen interessanten Artikel unter "nua.de/html/Taufe" gefunden.
(Die Gedanken über die unbiblische Kindertaufe habe ich mal ausgelassen, sie sind aber auch ganz interessant in diesem Fall aber nicht relevant)
Zitat
"Sowohl die "Römisch-Katholische", als auch die "Evangelisch-Lutherische Kirche" sind sogenannte "Körperschaften des öffentlichen Rechts" (Abk.: KdöR). Diese Tatsache bedeutet zunächst, dass ohnehin nicht das Recht GOTTES in solchen Institutionen herrscht, sondern eben das "öffentliche Recht". Betrachten wir noch kurz, wie "Körperschaft des öffentlichen Rechts" definiert wird, dann wird schnell deutlich, was die römische bzw. lutherische "Kirche" eigentlich für Einrichtungen sind:
"Körperschaften des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Verbände zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben unter Staatsaufsicht […]" (dtv-Lexikon).
Mit anderen Worten: diese "Körperschaften" nehmen "staatliche Aufgaben" wahr und werden hierbei vom Staat beaufsichtigt, d.h. sie dürfen nur das tun und lassen, was der jeweilige Staat zulässt. Hierbei sollte man auch bedenken, dass die Großkirchen (aber auch die "Baptisten" u.a.) bereits unter Hitler "Körperschaften des öffentlichen Rechts" waren und dementsprechende "staatliche Aufgaben" unter Staatsaufsicht wahrgenommen haben. Dagegen ist die wahrhaftige Gemeinde GOTTES, welche der HERR JESUS CHRISTUS baut (Matth. 16:18), selbstverständlich kein "rechtsfähiger Verband" auf der Grundlage "öffentlichen Rechts". Der MESSIAS beauftragt SEINE Gemeinde nicht, sich an "staatlichen Aufgaben unter Staatsaufsicht" zu beteiligen.
Die Welt, deren oberster Fürst der Teufel ist (<Joh. 16:11>), liegt im Argen (<1.Joh. 5:19>)
Und hier die Definition aus "Wikipedia"
Staat
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt. Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland besitzt einerseits der Bund (Gesamtstaat), andererseits jedes der sechzehn Länder Staatlichkeit.
Selbstverwaltungskörperschaften
Körperschaften des öffentlichen Rechts finden einen Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Ärzte über ihre Angelegenheiten in der Landesärztekammer, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gemäß Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können (Flucht ins Privatrecht).
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Wobei ich mich bei der WTG frage, welche öffentlichen Aufgaben des Staates sie eigentlich ausführt und welche Verpflichtungen gegenüber dem Staat sich ergeben, die sie in Konflikt mit Gott bringt.
In der Vergangenheit hatte sich die WTG auch lange Zeit gerade mit der vorgenannen Begründung geweigert, den Köperschaftsstatus anzustreben. Die WTG hat immer gelehrt, dass alle politischen Systeme unter dem "wilden Tier" gemäss Offenbarung 13 einzuordnen sind. Sind sie dann mit der Anerkennung als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht Teil des "wilden Tieres" geworden?
Doch recht seltsam dieser Sinneswandel. Ich schätze mal, daß die damit einhergehende "Aufwertung" garnicht mal so unangenehm ist und die damit einhergehenden Vorteile (Steuervorteile usw) wohl mit diesen Sinneswandel heervorgerufen haben.
Gruss
vom Schrat